Rechtsprechung
BVerwG, 04.07.2001 - 1 B 189.01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Zur Frage der politischen Verfolgungsgefahr bei faktischer Staatsgewalt von der UNMIK im Kosovo
- Informationsverbund Asyl und Migration
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 16 a; AuslG § 51 Abs. 1
D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Grundsätzliche Bedeutung, Kosovo, Albaner, Abschiebungsschutz, Gebietsgewalt, UNMIK, Interne Fluchtalternative, Genfer Flüchtlingskonvention, Auslegung, Flüchtlingsbegriff - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 01.03.2001 - 8 L 3066/95
- BVerwG, 04.06.2001 - 1 B 189.01
- BVerwG, 04.07.2001 - 1 B 189.01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak
Auszug aus BVerwG, 04.07.2001 - 1 B 189.01
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sowohl im Rahmen des Art. 16 a GG als auch des § 51 Abs. 1 AuslG die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auch dann anzuwenden sind, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat, unabhängig davon, ob die Sicherheit vor (erneuter) Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Gewalt gewährleistet oder vermittelt wird oder ob dort eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung überhaupt existiert (vgl. die auch in der Berufungsentscheidung zitierten Urteile vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84 sowie vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353 ). - BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 15.99
Nordirak; landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr; inländische …
Auszug aus BVerwG, 04.07.2001 - 1 B 189.01
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sowohl im Rahmen des Art. 16 a GG als auch des § 51 Abs. 1 AuslG die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auch dann anzuwenden sind, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat, unabhängig davon, ob die Sicherheit vor (erneuter) Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Gewalt gewährleistet oder vermittelt wird oder ob dort eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung überhaupt existiert (vgl. die auch in der Berufungsentscheidung zitierten Urteile vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84 sowie vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353 ).
- BVerwG, 30.06.2004 - 1 B 290.03
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; …
Das Bundesverwaltungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die vom Bundesverfassungsgericht zum Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG aufgestellten Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG an (vgl. etwa Urteil vom 5. Oktober 1999 BVerwG 9 C 15.99 BVerwGE 109, 353; speziell zum Kosovo: Beschluss vom 4. Juli 2001 BVerwG 1 B 189.01 Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 47).
Rechtsprechung
BVerwG, 04.06.2001 - 1 B 189.01 |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
GG Art. 16 a Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Interne Fluchtalternative, Gebietsgewalt, UNMIK, Fortbestehende Schutzbedürftigkeit, Flüchtlingsanerkennung, Genfer Flüchtlingskonvention, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 01.03.2001 - 8 L 3066/95
- BVerwG, 04.06.2001 - 1 B 189.01
- BVerwG, 04.07.2001 - 1 B 189.01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak
Auszug aus BVerwG, 04.06.2001 - 1 B 189.01
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sowohl im Rahmen des Art. 16 a GG als auch des § 51 Abs. 1 AuslG die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auch dann anzuwenden sind, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat, unabhängig davon, ob die Sicherheit vor (erneuter) Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Gewalt gewährleistet oder vermittelt wird oder ob dort eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung überhaupt existiert (vgl. die auch in der Berufungsentscheidung zitierten Urteile vom 08. Dezember 1998 - BVerwGE 108, 84 sowie vom 05. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353 ). - BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 15.99
Nordirak; landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr; inländische …
Auszug aus BVerwG, 04.06.2001 - 1 B 189.01
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sowohl im Rahmen des Art. 16 a GG als auch des § 51 Abs. 1 AuslG die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auch dann anzuwenden sind, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat, unabhängig davon, ob die Sicherheit vor (erneuter) Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Gewalt gewährleistet oder vermittelt wird oder ob dort eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung überhaupt existiert (vgl. die auch in der Berufungsentscheidung zitierten Urteile vom 08. Dezember 1998 - BVerwGE 108, 84 sowie vom 05. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353 ).